Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Wooderia GmbH
1. Anzuwendendes Recht
Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
2. Weitere Vertragsgrundlagen
2.1 Auftragsannahme
Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des Auftraggebers vom Angebot des Auftragnehmers ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande.
2.2 Lieferverzögerung
Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.
2.3 Mangelrüge
Offensichtliche Mängel müssen zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. Keine Mängel stellen Schäden dar, die durch unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Inbetriebnahme durch den Auftraggeber bzw. Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel sowie rohe oder höhere Gewalt entstanden sind.
3. Mangelverjährung
3.1 Werkverträge
Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsrechte des Auftraggebers bei Werkverträgen, die kein Bauwerk betreffen, beträgt 1 Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
3.2 Kaufverträge
Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsrechte bei Kaufverträgen mit Unternehmen, die weder ein Bauwerk noch eine Sache betreffen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, beträgt 1 Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
4. Transportkosten
Sofern Erfüllungsort der Geschäftssitz des Auftragnehmers ist, werden dem Auftraggeber bzw. dem Käufer Transportkosten gesondert in Rechnung gestellt.
5. Förmliche Abnahme
Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber einmal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der Aufforderung ein.
6. Pauschalierter Schadenersatz
Kündigt der Auftraggeber vor Vollendung des Werks den Werkvertrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt, für die noch nicht erbrachten Leistungen statt der Ansprüche aus § 649 BGB einen Pauschalbetrag von 10 % der für die noch nicht erbrachten Leistungen vereinbarten Auftragssumme geltend zu machen. Dem Auftraggeber ist ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass dem Auftragnehmer ein Schaden überhaupt nicht oder nur eine Höhe entstanden ist, die wesentlich niedriger ist als die Pauschale.
7. Nicht vom Auftragsumfang erfasste Leistungen
Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, gehören folgende Arbeiten nicht zum Auftragsumfang und sind vom Auftraggeber selbst anderweitig in Auftrag zu geben:
7.1 Wartungsarbeiten, insbesondere
- Kontrolle, Ölen und Fetten von Beschlägen und gängigen Bauteilen,
- Kontrolle von Abdichtungsfugen,
- Nachbehandlung von Außenanstrichen (z. B. an Fenstern) in Abhängigkeit von Lack- oder Lasurart und Witterungseinflüssen
7.2 Schließen von Verbindungsfugen
Verbindungsfugen zwischen Holzbauteilen und Mauerwerk sind grundsätzlich sichtbar. Die Sichtbarkeit von Verbindungsfugen stellt keinen Mangel dar. Der Auftragnehmer bietet das Überstreichen der Verbindungsfugen grundsätzlich nicht an; diese Arbeiten sind vom Auftraggeber anderweitig in Auftrag zu geben.
8. Änderungsvorbehalt
Holz ist ein natürlicher Werkstoff, für den Schwankungen hinsichtlich Farbe und Struktur charakteristisch sind. Auch bei gleicher Holzart können daraus unterschiedlich wirkende Naturholz- und Beiztöne resultieren. Diese natürlichen Unterschiede in Farbe und Wuchs stellen keinen Sachmangel im Sinne des Gewährleistungsrechts dar.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, andere als vereinbarte Werkstoffe zu verwenden und in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur) abzuweichen, sofern dem Auftraggeber die Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Auftragnehmers zumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, soweit die Abweichungen in der Natur der verwendeten Materialien liegen und üblich sind.
9. Ausschluss der Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur zu, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftragnehmers.
10.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
10.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.
10.4 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.
10.5 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände zu.
11. Eigentums- und Urheberrecht
An Kostenanschlägen, Entwürfen, Plänen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich der Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne die Zustimmung des Auftragnehmers weder vollständig noch teilweise vom Auftraggeber genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind bei vorzeitiger Kündigung des Vertrages an den Auftraggeber zurückzugeben. Zur Übertragung von Nutzungsrechten an den vorgenannten Unterlagen bedarf es einer gesonderten Vereinbarung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber.
12. Gerichtsstand
Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so wird als Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers vereinbart, mit der Maßgabe, dass der Auftragnehmer berechtigt ist, auch am Ort des Sitzes oder einer Niederlassung des Auftraggebers zu klagen.